Bei Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 - 7 EStG) sind Einnahmen und Werbungskosten in Fremdwährung regelmäßig zum Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen. Gleiches gilt für die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 EStG, soweit der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Aus Vereinfachungsgründen ist hier die Verwendung von Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig. Diese werden monatlich im BStBl I veröffentlicht.
Soweit ein Fremdwährungsbetrag in der Steuererklärung lediglich als Jahresbetrag angegeben und nachgewiesen wird, führt eine Umrechnung mit monatlichem Kurs (z.B. Dezember) zu einer ungenauen Wertermittlung. In diesen Fällen bittet, die Landesfinanzdirektion, eine Umrechnung nach amtlichem Jahresdurchschnittskurs vorzunehmen.
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