Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 19.11.2008
S 4514 A - 10 - A 3 14

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 19.11.2008 (S 4514 A - 10 - A 3 14) - DRsp Nr. 2008/93004

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 19.11.2008 - Aktenzeichen S 4514 A - 10 - A 3 14

DRsp Nr. 2008/93004

Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf ausländische Gesellschaften

Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

Nach Auffassung der Verkehrsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Regelung auch auf ausländische Gesellschaften anzuwenden, sofern es sich dabei um Gesamthandsgemeinschaften i.S.d. § 5 GrEStG handelt. Zur Entscheidung dieser Frage kann die mit BMF-Schreiben vom 24.12.1999 (IV B 4 - S 1300 - 111/99; BStBl 1999 I S. 1076) veröffentlichte Auflistung von ausländischen Gesellschaften (Anlage) herangezogen werden.