Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 20.08.2007
S 3806 A - 10 - A 1.14

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 20.08.2007 (S 3806 A - 10 - A 1.14) - DRsp Nr. 2008/91591

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 20.08.2007 - Aktenzeichen S 3806 A - 10 - A 1.14

DRsp Nr. 2008/91591

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft nicht schenkungsteuerbar; Erlasse des TFM vom 23.11.2000 und 27.7.2007 - S 3806 A - 12 - 203.3 bzw. 202.04 Aufhebung der Verfügung vom 1.12.2000 - S 3806 A - 10 - St 211

1. Überholte Rechtsauffassung. Vfg. vom 1.12.2000 - S 3806 A - 10 - St 211

Entsprechend dem o.g. Erlass des TFM vom 23.11.2000, der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist (o.g. Vfg. vom 1.12.2000), vertrat die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft gem. 272 ff. UmwG grundsätzlich den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt.

2. geänderte Rechtsauffassung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.2.2007, II R 66/05 die Verwaltungsauffassung nicht geteilt. Der Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft ist nicht schenkungsteuerbar.

Der Erlass vom 23.11.2000 ist somit gegenstandslos.

Die OFD-Vfg. vom 1.12.2000 S 3806 A - 10 - St 211 wird aufgehoben.

3. Fertigung von Kontrollmaterial durch die Körperschaftsteuerstellen

Kontrollmitteilungen an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen sind in den Fällen der formwechselnden Umwandlung eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft nicht mehr zu fertigen.