Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 24.01.2008
S 2121 A - 10 - A 2.15

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 24.01.2008 (S 2121 A - 10 - A 2.15) - DRsp Nr. 2008/92341

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 24.01.2008 - Aktenzeichen S 2121 A - 10 - A 2.15

DRsp Nr. 2008/92341

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder

  • Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    in einer Stadt oder Gemeinde mit

    monatlich jährlich
    - höchstens 20.000 Einwohnern 90 € 1.080 €
    - 20.001 bis 50.000 Einwohnern 144 € 1.728 €
    - 50.001 bis 150.000 Einwohnern 177 € 2.124 €
    - mehr als 150.000 Einwohnern