Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 24.10.2007
S 7419 A - 04 - A 3.11

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 24.10.2007 (S 7419 A - 04 - A 3.11) - DRsp Nr. 2008/91570

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 24.10.2007 - Aktenzeichen S 7419 A - 04 - A 3.11

DRsp Nr. 2008/91570

Sondervorschriften für Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 UStG); Behandlung von Stornoprovisionen aufgrund von Agenturverträgen bei Reiseleistungen

Im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Stornoprovisionen, die Reiseveranstalter aufgrund von Agenturverträgen den Reisebüros vergüten:

Das Reisebüro hat einen Provisionsanspruch, wenn es Geschäfte des Reiseveranstalters vermittelt. Nach den Musterverträgen erhält ein Reisebüro grundsätzlich nur dann von dem jeweiligen Reiseveranstalter eine Provision für die vermittelte Buchung einer Reise, wenn diese auch zur Ausführung gelangt. In Anlehnung an § 87a Abs. 3 S. 2 HGB erlischt der Provisionsanspruch ganz oder anteilig, wenn die gebuchte Reise aus Gründen, die nicht der Reiseveranstalter zu vertreten hat, vollständig oder anteilig ausfällt. Für den Fall, dass der Reisende die Reise nicht antritt, richtet sich der jeweilige Provisionsanspruch des Reisebüros nach der Höhe der tatsächlich durchgesetzten Stornokosten.