Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 26.03.2007
S 2360 B - 01/07 - A 2. 12

Thüringer Landesfinanzdirektion - Erlass vom 26.03.2007 (S 2360 B - 01/07 - A 2. 12) - DRsp Nr. 2008/91021

Thüringer Landesfinanzdirektion, Erlass vom 26.03.2007 - Aktenzeichen S 2360 B - 01/07 - A 2. 12

DRsp Nr. 2008/91021

Steuerabzugspflicht, Höhe der Lohnsteuer;; Steuerliche Behandlung des im Rahmen des „Sozialen Tags 2007” gezahlten Arbeitslohns

Am 19. Juni 2007 veranstaltet der Verein „Schüler Helfen Leben e.V.” den „Sozialen Tag 2007”. Dabei suchen sich die teilnehmenden Schüler für diesen Tag eine bezahlte Arbeitsstelle und spenden ihren Lohn für Jugendbildungsprojekte in Südosteuropa.

Die Tätigkeiten der Schüler im Rahmen des geplanten Projekts „Sozialer Tag 2007” werden steuerlich regelmäßig als Arbeitsverhältnisse zu beurteilen sein. Der den Schülern zustehende Arbeitslohn ist daher grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und bei den Arbeitgebern als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.

Vor dem Hintergrund, dass steuerliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind, ist es ausnahmsweise nicht zu beanstanden, wenn von dem Lohnsteuerabzug durch die Arbeitgeber abgesehen wird. Die Lohnzahlungen sind von den Arbeitgebern direkt an den Verein „Schüler Helfen Leben e.V.” zu leisten. Der Zahlungsnachweis ist von den Arbeitgebern als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.