Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 18.12.2008
S 7117 A - 10 - A 3.11

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 18.12.2008 (S 7117 A - 10 - A 3.11) - DRsp Nr. 2009/80048

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 18.12.2008 - Aktenzeichen S 7117 A - 10 - A 3.11

DRsp Nr. 2009/80048

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Abschleppunternehmens; Bestimmung des Orts der Leistungen an ausländische Unternehmer

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. hat das BMF um Auskunft gebeten, nach welchen Vorschriften sich der Ort der Leistungen eines Abschleppunternehmens bestimmt, da die Ortsbestimmung von Bedeutung für die Steuerbarkeit der Leistungen an ausländische Unternehmer ist. Das BMF vertritt dazu folgende Auffassung:

Wird ein verunfalltes Fahrzeug geborgen und abgeschleppt, ist das Bergen grundsätzlich als Hauptleistung und das Abschleppen als unselbständige Nebenleistung hierzu anzusehen, da das Abschleppen von untergeordneter Bedeutung ist und das Bergen lediglich ergänzt. Wird ein Fahrzeug geborgen und abgeschleppt und ist dabei der Bergungsaufwand nahezu gering, z.B. liegen gebliebenes Fahrzeug mit Motorschaden, ist das Bergen als Nebenleistung zur Abschleppleistung anzusehen.

Es liegt jeweils eine einheitliche Leistung vor, bei der die untergeordnete Leistung als Nebenleistung anzusehen ist, weil sie im Vergleich zur Hauptleistung nur nebensächlich ist, diese wirtschaftlich ergänzt und abrundet und üblicher Weise mit der Hauptleistung ausgeführt wird.

Ist weder das Bergen noch das Abschleppen für die Gesamtleistung prägend, liegt eine Leistung besonderer Art vor.