FG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1998
3 K 85/95 E
Fundstellen:
EFG 1998, 950

Tierarztkosten als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 3 K 85/95 E

DRsp Nr. 2001/2785

Tierarztkosten als außergewöhnliche Belastung

Mangels Zwangsläufigkeit sind die anläßlich der Behandlung eines Reitpferdes entstandenen Tierarztkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Gründe:

Streitig ist, ob Tierarztkosten für ein Reitpferd als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin bezog im Streitjahr 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberaterin. In der Einkommensteuererklärung machte sie u. a. Tierarztkosten in Höhe von 6.458 DM geltend. Der Beklagte (Finanzamt -FA-) berücksichtigte diese nicht als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, diese Aufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: