FG Münster - Urteil vom 12.12.2002
14 K 3126/99 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1185

Totalüberschuss und Werbungskostenabzug bei fremdfinanzierter Rentenversicherung [Sicherheits-Kompakt-Rente]; Einkommensteuer 1997

FG Münster, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 14 K 3126/99 E

DRsp Nr. 2005/6430

Totalüberschuss und Werbungskostenabzug bei fremdfinanzierter Rentenversicherung [Sicherheits-Kompakt-Rente]; Einkommensteuer 1997

1. Zur Ermittlung des Totalüberschusses bei fremdfinanzierten Rentenversicherungen. 2. Vermittlungsgebühren, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Leibrentenrechten und Versicherungsleistungen anfallen, sind nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entweder als (vorweggenommene) Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten einzuordnen. 3. Der Anteil der Finanzierungskosten, der in dem Gesamtbetrag der Gebühren und Honorare enthalten ist, kann bei fehlenden anderen Anhaltspunkten mit einem Betrag von 2 v.H. der Darlehenssumme geschätzt werden.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Überschusserzielungsabsicht bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten.

Der am 01.04.1946 geborene Kläger ist Chefarzt. Er erzielte im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. H. v. 134.532 DM und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 753.857 DM. Die am 29.06.1948 geborene Klägerin ist nicht berufstätig.