Streitig sind die Überschusserzielungsabsicht bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung und die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten.
Der am 01.04.1946 geborene Kläger ist Chefarzt. Er erzielte im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. H. v. 134.532 DM und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 753.857 DM. Die am 29.06.1948 geborene Klägerin ist nicht berufstätig.
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