BGH - Beschluss vom 24.05.2017
1 StR 176/17
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StPO § 337; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 357; AO § 168 S. 2; AO § 370;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 20
NStZ 2018, 341
StV 2018, 39
wistra 2017, 445
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.12.2016

Tragfähige Feststellungen des Gerichts als Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch; Gesonderte Angabe der Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen für jede Steuerart in den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 176/17

DRsp Nr. 2017/11210

Tragfähige Feststellungen des Gerichts als Grundlage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch; Gesonderte Angabe der Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen für jede Steuerart in den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat der Steuerhinterziehung bestimmt wird, hat der Tatrichter selbst vorzunehmen. Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil sind unzureichend.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte N. und die Mitangeklagten B. und S. verurteilt worden sind.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StPO § 337; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 357; AO § 168 S. 2; AO § 370;

Gründe