BGH - Beschluss vom 08.08.2019
1 StR 679/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; TabStG § 23 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 109
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 08.12.2017

Transport und Herstellung von gefälschten Markenzigaretten aus dem Tabakfeinschnitt ohne Erlaubnis zum Weiterverkauf hinsichtlich gewerbemäßiger und bandenmäßiger Steuerhehlerei; Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 1 StR 679/18

DRsp Nr. 2019/17899

Transport und Herstellung von gefälschten Markenzigaretten aus dem Tabakfeinschnitt ohne Erlaubnis zum Weiterverkauf hinsichtlich gewerbemäßiger und bandenmäßiger Steuerhehlerei; Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen

Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einem durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft und damit mehr als die bloße Tatbestandserfüllung voraussetzt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 8. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen dahin abgeändert, dass (lediglich) 8.000 Euro der Einziehung unterliegen.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; TabStG § 23 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.