Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 8. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen dahin abgeändert, dass (lediglich) 8.000 Euro der Einziehung unterliegen.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
I.
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