BFH - Urteil vom 13.09.2001
IV R 79/99
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 367 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2519
BFH/NV 2002, 235
BFHE 196, 195
BStBl II 2002, 2
DB 2002, 512
Vorinstanzen:
FG Münster,

Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

BFH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen IV R 79/99

DRsp Nr. 2001/15980

Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

»Hebt das FA im Einspruchsverfahren einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geänderten Bescheid auf, kann es später einen erneuten Änderungsbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen erlassen. Hatte der Steuerpflichtige bei Erlass des aufgehobenen Änderungsbescheids seinen Mitwirkungspflichten genügt, stehen die Grundsätze von Treu und Glauben aber einer Berücksichtigung solcher Tatsachen entgegen, die das FA bei Erlass des ersten (aufgehobenen) Änderungsbescheids unter Verletzung seiner Ermittlungspflicht nicht berücksichtigt hatte.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 367 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 2 sind Ehegatten und betrieben ein Hotel mit Restaurant in der Rechtsform einer OHG. Die inzwischen aufgelöste OHG ist die Klägerin zu 1.

Im Jahr 1993 wurde festgestellt, dass der Kläger zu 2 für die OHG in erheblichem Umfang in der Buchführung nicht ausgewiesene Wareneinkäufe getätigt hatte. Die damit zusammenhängenden Umsätze waren ebenfalls nicht buchmäßig erfasst worden. Wegen dadurch begangener Steuerhinterziehung wurde der Kläger zu 2 im Jahr 1994 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.