Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 2 sind Ehegatten und betrieben ein Hotel mit Restaurant in der Rechtsform einer OHG. Die inzwischen aufgelöste OHG ist die Klägerin zu 1.
Im Jahr 1993 wurde festgestellt, dass der Kläger zu 2 für die OHG in erheblichem Umfang in der Buchführung nicht ausgewiesene Wareneinkäufe getätigt hatte. Die damit zusammenhängenden Umsätze waren ebenfalls nicht buchmäßig erfasst worden. Wegen dadurch begangener Steuerhinterziehung wurde der Kläger zu 2 im Jahr 1994 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
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