FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2012
12 K 12280/11
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 14 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1248

Trotz Absicht zur Wiederanschaffung von Grundbesitz keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen bei Verkauf des einzigen Grundstücks kurz vor Jahresende und anschließend nur noch ausgeübter Verwaltung von Kapitalvermögen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 12 K 12280/11

DRsp Nr. 2013/17508

Trotz Absicht zur Wiederanschaffung von Grundbesitz keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen bei Verkauf des einzigen Grundstücks kurz vor Jahresende und anschließend nur noch ausgeübter Verwaltung von Kapitalvermögen

1. Das Kriterium der „Ausschließlichkeit” in § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG als Voraussetzung der erweiterten Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen gilt auch in zeitlicher Hinsicht, d.h. das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums i. S. d. § 14 S. 2 GewStG die Grundstücksverwaltung als Haupttätigkeit ausüben. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn die grundstücksverwaltende Tätigkeit mit der Übergabe des einzigen Grundstücks endet und die Tätigkeit des Unternehmens sich danach nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens beschränkt. 3. Daher steht dem Unternehmen, wenn es erst nach elf Monaten des Erhebungszeitraums das einzige Grundstück verkauft und anschließend nur noch Kapitalvermögen verwaltet hat, die erweiterte Gewerbeertragskürzung auch dann nicht zu, wenn ernsthaft beabsichtigt war, künftig wieder ein Grundstück zu erwerben und damit wieder grundstücksverwaltend tätig zu sein. Auch eine in zeitlicher Hinsicht nur geringfügige anderweitige Haupttätigkeit steht der Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entgegen.