BAG - Urteil vom 16.09.2008
9 AZR 781/07
Normen:
Richtlinie 97/81/EG (i.d.F. der Richtlinie 98/23/EG) zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Paragraphen 1, 5 der Rahmenvereinbarung; BGB § 162 § 187 § 193 § 241 § 251 § 252 § 254 § 275 § 276 § 278 § 280 § 281 § 283 § 288 § 291 § 311a § 614 ; GewO § 106 ; TzBfG § 1 § 2 § 6 § 7 § 8 § 9 ; ZPO § 894 ; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im Hessischen Einzelhandel (vom 27. Januar 2006) § 2 ; Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e. V. und ver.di, Landesbezirk Hessen (vom 27. Januar 2006) § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 9 TzBfG
ArbRB 2008, 361
AuA 2008, 687
AuR 2008, 355
AuR 2008, 454
BAG-Pressemitteilung Nr. 70/08
BAGE 127, 353
DB 2008, 2426
MDR 2009, 35
NJ 2009, 82
NZA 2008, 1285
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 231/07
ArbG Darmstadt, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 367/06

TzBfG - Verlängerungsanspruch; höherwertiger Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 781/07

DRsp Nr. 2008/18157

TzBfG - Verlängerungsanspruch; höherwertiger Arbeitsplatz

»1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG

Orientierungssätze: