BAG - Urteil vom 28.10.2021
6 AZR 450/20
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 203 S. 1; BGB § 209; BGB § 242; BGB § 271; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 § 2; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. der Protokollnotiz zu Nr. 1 Buchst. a; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 § 5; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 § 6; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 § 7 Nr. 3 Buchst. a S. 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 § 8 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16.12.1966 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 39 (TV AL II a.F.) § 49 Abschn. A Nr. 2, 3, 4; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16.12.1966 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 40 (TV AL II nF) § 49;
Fundstellen:
AP TV SozSich _ 4 Nr. 9
BAGE 176, 101
EzA-SD 2022, 15
NZA 2022, 1215
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 228/19
ArbG Kaiserslautern, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 227/18

Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich und anderweitiger höherer Arbeitsverdienst des HilfeempfängersKollusives Zusammenwirken des Empfängers von Überbrückungshilfe und seinem Drittarbeitgeber zu Lasten des BundesKeine Auskunftspflicht des Überbrückungshilfe-Empfängers gegenüber dem Bund über ArbeitsvertragsinhalteVorrang der Anspruchsausschlussfrist des § 8 Abs. 3 TV SozSich vor der Ausschlussfrist des § 49 TV AI IIBeginn der Laufzeit der Anspruchsausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich

BAG, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 450/20

DRsp Nr. 2022/2179

Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich und anderweitiger höherer Arbeitsverdienst des Hilfeempfängers Kollusives Zusammenwirken des Empfängers von Überbrückungshilfe und seinem Drittarbeitgeber zu Lasten des Bundes Keine Auskunftspflicht des Überbrückungshilfe-Empfängers gegenüber dem Bund über Arbeitsvertragsinhalte Vorrang der Anspruchsausschlussfrist des § 8 Abs. 3 TV SozSich vor der Ausschlussfrist des § 49 TV AI II Beginn der Laufzeit der Anspruchsausschlussfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich

Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte ist auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber dem Drittarbeitgeber zustehendes höheres Entgelt nicht durchsetzt. Orientierungssätze: 1. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich gestattet dem Bund nicht, anstelle des zwischen dem Bezieher von Überbrückungsbeihilfe und seinem Drittarbeitgeber vereinbarten Entgelts eine fiktive höhere (tarifliche) Vergütung auf die Überbrückungsbeihilfeleistungen anzurechnen (Rn. 18 ff.).