BFH - Urteil vom 12.01.2022
II R 16/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1622
BFH/NV 2022, 999
DB 2022, 2390
DStR 2022, 1379
DStRE 2022, 893
GmbHR 2022, 1052
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2629/18

Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere GesamthandMehrstöckige BeteiligungRückgriff auf die am Vermögen einer Zwischengesellschaft beteiligten Gesamthänder

BFH, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen II R 16/20

DRsp Nr. 2022/9899

Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand Mehrstöckige Beteiligung Rückgriff auf die am Vermögen einer Zwischengesellschaft beteiligten Gesamthänder

1. Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i.S. des § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden. 2. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.05.2019 – 7 K 2629/18 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erwarb von der C KG (Verkäuferin) aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 23.12.2015 Grundstücke.

Alleinige Kommanditistin der Klägerin war die CT KG (Zwischengesellschaft). Persönlich haftende Gesellschafterin der Zwischengesellschaft ohne Beteiligung am Vermögen war die Verkäuferin, alleinige Kommanditistin die X–GmbH als Treuhänderin für die Verkäuferin (Treuhandvertrag vom 19.10.1978).

Mit Bescheid vom 13.01.2016 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest.