1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) einen Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu Recht gem. § 6 Abs. 4 GrEStG i.H.v. 45 % nicht von der Grunderwerbsteuer freigestellt hat.
An der GbR, mit Grundbesitz in X Stadt, waren seit deren Gründung mit notariell beurkundetem Vertrag über die "Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" vom 31. März 2006 V i.H.v. 10 %, seine beiden Kinder, der Kläger und T i.H.v. zunächst jeweils 45 % beteiligt. An der H KG waren V i.H.v. 8 %, der Kläger und T i.H.v. zunächst jeweils 46 % beteiligt.
Am 23. März 2021 erwarb die I KG die 45 % Anteile der T an der GbR. An der GbR waren nunmehr die I KG i.H.v. 45 %, der Kläger i.H.v. 45 % sowie V i.H.v. 10 % beteiligt. 100 % der Anteile an der I KG hielt V. Ebenfalls am 23. März 2021 erwarb der Kläger von T die 46 % Anteile an der H KG.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|