FG München - Urteil vom 07.02.2024
4 K 543/23
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 2 S. 1;

Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person

FG München, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 4 K 543/23

DRsp Nr. 2024/4050

Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) einen Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu Recht gem. § 6 Abs. 4 GrEStG i.H.v. 45 % nicht von der Grunderwerbsteuer freigestellt hat.

An der GbR, mit Grundbesitz in X Stadt, waren seit deren Gründung mit notariell beurkundetem Vertrag über die "Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" vom 31. März 2006 V i.H.v. 10 %, seine beiden Kinder, der Kläger und T i.H.v. zunächst jeweils 45 % beteiligt. An der H KG waren V i.H.v. 8 %, der Kläger und T i.H.v. zunächst jeweils 46 % beteiligt.

Am 23. März 2021 erwarb die I KG die 45 % Anteile der T an der GbR. An der GbR waren nunmehr die I KG i.H.v. 45 %, der Kläger i.H.v. 45 % sowie V i.H.v. 10 % beteiligt. 100 % der Anteile an der I KG hielt V. Ebenfalls am 23. März 2021 erwarb der Kläger von T die 46 % Anteile an der H KG.