FG Saarland - Urteil vom 08.11.2012
1 K 1284/10
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 790

Übergang eines ruhenden zu einem aktiven Gewerbebetrieb durch Bilanzierung von Teileigentumseinheiten als Umlaufvermögen und Vorarbeiten zu im Folgejahr realisierten gewerblichen Grundstücksgeschäften keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei teilweiser Verpachtung von fremden Nutzflächen

FG Saarland, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 1 K 1284/10

DRsp Nr. 2013/2592

Übergang eines ruhenden zu einem aktiven Gewerbebetrieb durch Bilanzierung von Teileigentumseinheiten als Umlaufvermögen und Vorarbeiten zu im Folgejahr realisierten gewerblichen Grundstücksgeschäften keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei teilweiser Verpachtung von fremden Nutzflächen

1. Der bisher ruhende Gewerbebetrieb einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist spätestens ab dem Streitjahr als aktiver, auf Vermögensverwaltung und Handel mit Grundstücken gerichteter, gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn u.a. zwei Jahre vorher im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft ein Geschäftshaus errichtet worden ist und die Personengesellschaft die im Rahmen einer Realteilung übernommenen fünf Teileigentumsanteile in dem Geschäftshaus in der Bilanz des Streitjahres wegen der geplanten Vermarktung der Einheiten nicht mehr als Anlage-, sondern als Umlaufvermögen ausweist, und wenn zudem im Folgejahr mehrere unstreitig zur Gewerblichkeit führende Grundstücksgeschäfte realisiert worden sind, denen bereits im Streitjahr umfangreiche Planungen, Vorgespräche, Verhandlungen u.ä. vorangegangen sein müssen. Ob und ggf. aus welchen Gründen die Teileigentumseinheiten in den Folgejahren tatsächlich nicht veräußert worden sind, ist insoweit unerheblich.