FG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2012
6 K 384/10 K,F,AO
Normen:
KStG a.F. § 30 Abs. 2 Nr. 2; KStG a.F. § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG a.F. § 38 Abs. 1 Satz 1; KStG a.F. § 38 Abs. 1 Satz 4; KStG a.F. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; KStG § 27 Abs. 1 Satz 4; KStG § 36 Abs. 7; KStG § 38 Abs. 1 Satz 1; KStG § 38 Abs. 1 Satz 4; KStG § 39 Abs. 1; AO § 182; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2013, 770

Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren - Berücksichtigung des verschmelzungsbedingt entstandenen negativen EK 04 bei Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns als verdecktes negatives EK 02 - Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsels

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 6 K 384/10 K,F,AO

DRsp Nr. 2013/7750

Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren – Berücksichtigung des verschmelzungsbedingt entstandenen negativen EK 04 bei Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns als „verdecktes negatives EK 02” – Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsels

Nach dem Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren ist ein negativer EK 04-Bestand auch dann nicht nicht als Anfangsbestand des Einlagekontos und bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns anlässlich einer Vorabausschüttung zu berücksichtigen, wenn er auf der Addition der Teilbeträge des EK 02 und dem Ausgleich des Wegfalls von Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft bei der Verschmelzung früherer gemeinnütziger Wohnungsbauunternehmen beruht und deshalb als „verdecktes negatives EK 02” qualifiziert werden könnte. Im Rahmen des körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsels bestand keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, anstelle der Anknüpfung an die formelle Gliederungsrechnung eine inhaltliche Rückverfolgung der materiellen Zusammensetzung und Herkunft der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach Verschmelzungen anzuordnen.