FG Münster - Urteil vom 11.12.2014
3 K 764/12 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 8; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1311

Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts

FG Münster, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 3 K 764/12 Erb

DRsp Nr. 2015/5800

Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts

1) Mangels Bereicherung wird der Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG nicht erfüllt, wenn sich der Stifter bei Gründung der Stiftung bezüglich des übertragenen Vermögens Weisungs- und Entscheidungsrechte vorbehält, die dazu führen, dass die Stiftung im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich nicht frei über das Vermögen verfügen kann. 2) Durch den Tod des Stiftungsgründers wird in den Fällen der missbräuchlichen Stiftungsgründung das Trennungsprinzip nicht automatisch beendet.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs 1 Nr 8; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob das in einer Liechtensteiner Stiftung angelegte Vermögen, hinsichtlich dessen die Erblasserin Erstbegünstigte und der Kläger und Erbe Nachbegünstigter war, zum Nachlass der Erblasserin gehört und der Erbschaftsteuer unterliegt.

Der Kläger ist ausweislich des notariellen Testaments vom 16.02.2005 Alleinerbe der am 00.00.0000 verstorbenen Erblasserin N.

Die Erblasserin hatte bereits 1999 Vermögen auf die nach liechtensteinischem Recht errichtete S Stiftung übertragen. Das Gründungsstatut (Blatt 237 bis 244 der Erbschaftsteuerakte II) lautet insoweit:

„STATUTEN