FG München - Urteil vom 13.12.2007
11 K 133/03
Normen:
EStG (1987) § 4 Abs. 1 S. 5 ; EStG (1987) § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 ; EStG (1987) § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1987) § 7 Abs. 5 ; EStG (1987) § 7b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 674

Übergang zur linearen Absetzung für Abnutzung bei Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen; keine Rückgängigmachung einer Einlage

FG München, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 11 K 133/03

DRsp Nr. 2008/4601

Übergang zur linearen Absetzung für Abnutzung bei Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen; keine Rückgängigmachung einer Einlage

1. Ändert sich die Nutzung eines nach seiner Fertigstellung teils eigenbewohnten und teils zu fremden gewerblichen Zwecken vermieteten Gebäudes dahin, dass der bisher eigenbewohnte Teil nunmehr für eigene gewerbliche Zwecke genutzt wird und deswegen nunmehr notwendiges Betriebsvermögen darstellt, und wird in diesem Zusammenhang auch der fremdvermietete Gebäudeteil dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet, so darf das Gebäude nach dieser Einlage ins Betriebsvermögen nur noch linear nach § 7 Abs. 4 EStG und nicht mehr wie vor der Einlage degressiv nach § 7 Abs. 5 bzw. § 7b EStG abgeschrieben werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15.2.2005 IX R 32/03). 2. Eine Berichtigung dahin gehend, dass die Einlage des fremdvermieteten Gebäudeteils ins gewillkürte Betriebsvermögen nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt wird, ist nicht möglich. Die Einlage ist ein tatsächlicher Vorgang, der nur in die Zukunft wirkt. Weder der Vorgang selbst noch seine steuerlichen Folgen können rückwirkend nachgeholt oder beseitigt werden.