FG Sachsen - Urteil vom 10.11.2015
2 K 741/15
Normen:
EStG 2007 § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 6; EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 7; EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 8; EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 9; EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 10; EStG 2009 § 20 Abs. 2; EStG 2009 § 20 Abs. 6; EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 11; EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 6; EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 7; EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 8; EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 9; EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 10; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1106

Übergangsregelung anlässlich der Einführung der Abgeltungsteuer zur Behandlung von Altverlusten aus privaten Wertpapiergeschäften nicht verfassungswidrig

FG Sachsen, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 2 K 741/15

DRsp Nr. 2016/81

Übergangsregelung anlässlich der Einführung der Abgeltungsteuer zur Behandlung von Altverlusten aus privaten Wertpapiergeschäften nicht verfassungswidrig

1. Dass aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer stammende, nach damaliger Rechtslage unter § 23 EStG a. F. fallende Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus privaten Aktienverkäufen, zwar in einem fünfjährigen Übergangszeitraum ab Einführung der Abgeltungsteuer im Veranlagungszeitraum 2009 nicht nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG 2009), sondern bis letztmals zum Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Gewinnen aus – seit 2009 nunmehr nach § 20 Abs. 2 EStG 2009 als Kapitaleinkünfte steuerbaren – privaten Wertpapiergeschäften ausgeglichen werden konnten, dass diese Altverluste aus privaten Wertpapiergeschäften jedoch, soweit sie bis zum Veranlagungszeitraum 2013 nicht ausgeglichen werden konnten, ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG), nicht aber mehr mit Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften ausgeglichen werden können, ist nicht verfassungswidrig.