BAG - Urteil vom 14.08.1990
3 AZR 321/89
Normen:
BetrAVG § 1 (Berechnung); EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 4, § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4102/88
LAG Düsseldorf, vom 31.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1685/88

Überlassung eines Pkws - ruhegeldfähiges Einkommen

BAG, Urteil vom 14.08.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 321/89

DRsp Nr. 2000/1218

Überlassung eines Pkws - ruhegeldfähiges Einkommen

»Die Versorgungsordnung kann festlegen, welche Vergütungsbestandteile zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören. Die private Nutzung eines Dienstwagens ist jeden falls dann kein ruhegeldfähiges Einkommen, wenn die Versorgungsordnung den Begriff des ruhegeldfähigen Einkommens eng faßt, um die Bemessungsgrundlage von Zufälligkeiten und Einflußnahmen des Arbeitnehmers freizuhalten.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Berechnung); EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 4, § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere betriebliche Altersrente. Die Parteien streiten darüber, ob der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist.