BGH - Urteil vom 14.12.1992
II ZR 298/91
Normen:
GmbHG § 30, § 31, § 32 a; KO § 32 a;
Fundstellen:
BB 1993, 240
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Finanzplankredit 1
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Gebrauchsüberlassung 1
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Gebrauchsüberlassung 2
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Gebrauchsüberlassung 3
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Gebrauchsüberlassung 4
BGHR GmbHG § 32a Abs. 3 Stehenlassen 1
BGHZ 121, 31
DB 1993, 318
DZWIR 1993, 159
GmbHR 1993, 87
JZ 1994, 203
KTS 1993, 272
LM H. 5/93 § 30 GmbHG Nr. 41
MDR 1993, 223
NJW 1993, 392
NJW-RR 1993, 357
WM 1993, 144
ZIP 1993, 189

Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als eigenkapitalersetzende Leistung

BGH, Urteil vom 14.12.1992 - Aktenzeichen II ZR 298/91

DRsp Nr. 1993/194

Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als eigenkapitalersetzende Leistung

»a) Eine Finanzierungsleistung, die der Gesellschafter der Gesellschaft zu einer Zeit gewährt hat, als diese noch gesund war, wird nach Eintritt der Krise auch dann zu Eigenkapitalersatz, wenn er die Leistung zwar nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln nicht abziehen kann, jedoch von der ihm als Gesellschafter gegebenen Möglichkeit, die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, keinen Gebrauch macht. b) Vermietet oder verpachtet ein Gesellschafter der GmbH das ganze für deren Unternehmen benötigte Anlagevermögen, so liegt darin eine eigenkapitalersetzende Leistung, wenn die Gesellschaft weder selbst über die zur Anschaffung einer solchen Betriebseinrichtung erforderlichen Mittel verfügt noch sich diese aus eigener Kraft auf dem Kapitalmarkt zu üblichen Bedingungen beschaffen könnte und ein vernünftig handelnder Vermieter oder Verpächter, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist und sich auch nicht an ihr beteiligen will, mit dieser einen entsprechenden Nutzungsüberlassungsvertrag über die komplette Betriebseinrichtung unter den gegebenen Umständen nicht schließen würde.