FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2008
13 K 2626/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 42e; LStDV § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 398
EFG 2009, 1373

Überlassung von Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung; keine Bindungswirkung der Lohnsteuerauskunft durch die OFD

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 13 K 2626/07

DRsp Nr. 2009/15761

Überlassung von Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung; keine Bindungswirkung der Lohnsteuerauskunft durch die OFD

1. Der Kauf von Kraftstoff mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist. 2. Für Lohnsteuerauskünfte ist allein das Betriebsstättenfinanzamt sachlich zuständig, so dass eine Lohnsteuerauskunft der OFD keine Bindungswirkung entfaltet. 3. Hinzu kommt, dass die Klägerin rechtskundig vertreten war. Sie kann sich daher nicht auf Treu und Glauben berufen, da ihr die Einholung einer die Finanzverwaltung bindenden Anrufungsauskunft bei dem nach § 42 e EStG zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zuzumuten war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 42e; LStDV § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein steuerfreier Sachbezug oder steuerpflichtiger Barlohn vorliegt.