FG Münster - Gerichtsbescheid vom 14.04.2023
7 K 86/23 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; FGO § 52d S. 1-2;

Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument; Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 7 K 86/23 E

DRsp Nr. 2023/5282

Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument; Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage in zulässiger Weise per Telefax erhoben worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; FGO § 52d S. 1-2;

[Gründe]

I.

In der Sache ist streitig, ob und ggf. in welcher Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind.

Nachdem die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2019 abgegeben hatten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen. Neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte er Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von x EUR. Der festgesetzte Verspätungszuschlag betrug x EUR. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 12.11.2021).