BFH - Urteil vom 12.09.2001
VI R 72/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO (1977) § 162 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2311
BFHE 196, 534
BStBl II 2001, 775
DStR 2001, 1930
NZA-RR 2002, 431
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Übernachtungskosten bei doppelter Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen VI R 72/97

DRsp Nr. 2001/15877

Übernachtungskosten bei doppelter Haushaltsführung

»1. Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten (Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000), kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen. 2. Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO (1977) § 162 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger arbeitete im Streitjahr (1994) an 197 Tagen als Klempner auf auswärtigen Baustellen. Für die hiermit verbundenen Aufwendungen wurde ihm von seinem Arbeitgeber ein Betrag in Höhe von 16 648 DM steuerfrei erstattet. Nach einer Bescheinigung seines Arbeitgebers erhielt der Kläger eine tägliche Auslösung in Höhe von 70 DM, in der eine --der Höhe nach nicht spezifizierte-- Übernachtungspauschale enthalten sein sollte.