BGH - Beschluss vom 18.05.2022
6 StR 643/21
Normen:
RVG § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 62/21

Übernachtungskosten des Pflichtverteidigers

BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 6 StR 643/21

DRsp Nr. 2022/8291

Übernachtungskosten des Pflichtverteidigers

Tenor

Auf den Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt R. vom 4. Mai 2022 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 1. Juni 2022 Übernachtungskosten von höchstens 80 Euro erforderlich sind.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2;

Gründe

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, § 46 Rn. 26).

Vorinstanz: LG Rostock, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 62/21