LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.12.2021
L 4 KR 310/19
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 137c Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 952/18

Übernahme der Kosten für die Behandlung mit einem sogenannten OkuStim-SystemNeue BehandlungsmethodeErprobung neuer BehandlungsmethodenVersicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren ErkrankungNotstandsähnliche Situation

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 310/19

DRsp Nr. 2022/3128

Übernahme der Kosten für die Behandlung mit einem sogenannten OkuStim-System Neue Behandlungsmethode Erprobung neuer Behandlungsmethoden Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung Notstandsähnliche Situation

Tenor

Unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2019 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung des OkuStim-Systems in Höhe von 6.225,-- Euro und die selbstbeschafften Oku Elektroden in Höhe von insgesamt 3.813,98 Euro zu erstatten und zukünftig die Kosten für die erforderlichen Oku Elektroden und die im Zusammenhang mit der OkuStim-Therapie stehenden medizinischen Behandlungen zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 137c Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung sowie Übernahme der Kosten für die Behandlung mit dem sog. OkuStim-System hat.

Das OkuStim-System wurde von der Firma J. GmbH entwickelt und ist CE-zertifiziert. Es handelt sich dabei um ein Gerät zur transkornealen Elektrostimulation.