Unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2019 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung des OkuStim-Systems in Höhe von 6.225,-- Euro und die selbstbeschafften Oku Elektroden in Höhe von insgesamt 3.813,98 Euro zu erstatten und zukünftig die Kosten für die erforderlichen Oku Elektroden und die im Zusammenhang mit der OkuStim-Therapie stehenden medizinischen Behandlungen zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung sowie Übernahme der Kosten für die Behandlung mit dem sog. OkuStim-System hat.
Das OkuStim-System wurde von der Firma J. GmbH entwickelt und ist CE-zertifiziert. Es handelt sich dabei um ein Gerät zur transkornealen Elektrostimulation.
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