BGH - Beschluss vom 26.07.2012
III ZB 70/11
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 520 Abs. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 850
DB 2012, 2042
FamRZ 2012, 1561
NJW-RR 2012, 1142
VersR 2013, 1417
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 426 C 7010/09
LG Dortmund, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 162/11

Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes eines Rechtsanwaltes bei Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen III ZB 70/11

DRsp Nr. 2012/16250

Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes eines Rechtsanwaltes bei Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichnung einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn vermerkt ist, dass der andere Anwalt "nach Diktat außer Haus" ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 6. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.372,39 €

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 520 Abs. 5;

Gründe

I.