FG Nürnberg - Urteil vom 05.01.2011
6 K 1574/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1;

Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen angestellter Anwälte durch den Arbeitgeber ist steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Nürnberg, Urteil vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 6 K 1574/10

DRsp Nr. 2011/2651

Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen angestellter Anwälte durch den Arbeitgeber ist steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Übernahme der Mindestversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn, da diese im überwiegenden Interesse der Arbeitnehmer erfolgt, die ohne Versicherungsschutz nicht als Rechtsanwalt tätig werden könnten.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber auch insoweit steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, als sie über den Mindestbeitrag hinausgeht, wenn das Anstellungsverhältnis im Briefkopf der Kanzlei durch den Zusatz 'angestellt' deutlich gemacht wird.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er beschäftigt in seiner Kanzlei zwei angestellte Anwälte. Im Briefkopf der Kanzlei werden die beiden mit der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt (angestellt)' geführt.