BFH - Beschluss vom 04.11.2010
X S 23/10 (PKH)
Normen:
FGO § 6 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1, 3;

Übernahme von Ermittlungsergebnissen und einer Sachverhaltswürdigung des AG durch das FG als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen X S 23/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/22329

Übernahme von Ermittlungsergebnissen und einer Sachverhaltswürdigung des AG durch das FG als Verfahrensmangel

1. NV: Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung muss sich das FG die Kenntnis der relevanten Tatsachen grundsätzlich selbst verschaffen. 2. NV: Es kann sich aber die Feststellungen aus einem in das Verfahren eingeführte Strafurteil zu Eigen machen, falls die Verfahrensbeteiligten weder subtantiierte Einwendungen vortragen noch entsprechende Beweisanträge stellen.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1, 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht X (AG) durch rechtskräftiges Urteil vom 29. März 2004 wegen Steuervergehen zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm war vorgeworfen worden, als sog. Kolonnenschieber bzw. Subunternehmer im Baugewerbe tätig geworden zu sein und die hieraus erzielten gewerblichen Einkünfte nicht der Besteuerung unterworfen zu haben. Der Beklagte (das Finanzamt) erließ daraufhin Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 1997 und 1998. In dem dagegen eingelegten Einspruch sowie in der Klagebegründung trug der Antragsteller vor, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, er sei lediglich als Vermittler und Dolmetscher aufgetreten und habe für seine Tätigkeit kein Entgelt erhalten. Er habe keinen Gewerbebetrieb unterhalten.