BVerfG - Beschluß vom 18.06.1991
2 BvR 760/90
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1992, 23
Information StW 1991, 501
KStZ 1992, 119
StE 1991, 278
ZKF 1991, 252
Vorinstanzen:
BFH, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 42/89

Überprüfung der Besteuerung von Einkünften aus treuhänderischer Tätigkeit eines Rechtsanwalts

BVerfG, Beschluß vom 18.06.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 760/90

DRsp Nr. 2005/15709

Überprüfung der Besteuerung von Einkünften aus treuhänderischer Tätigkeit eines Rechtsanwalts

1. Soweit der Bundesfinanzhof die Treuhandtätigkeit des Beschwerdeführers nicht als eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Mitglied eines Aufsichtsrats ähnliche Tätigkeit beurteilt, beruht die Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf Überlegungen, die eine sachgerechte Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ermöglichen. 2. Es liegt auch keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG vor. Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen. Die finanzielle Belastung mit Gewerbesteuer, die mit der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb verbunden ist, schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflußt sie deren Inhalt. Der Schutzbereich des Art. 12 GG ist daher nicht berührt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe: