BFH, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 42/89
Überprüfung der Besteuerung von Einkünften aus treuhänderischer Tätigkeit eines Rechtsanwalts
BVerfG, Beschluß vom 18.06.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 760/90
DRsp Nr. 2005/15709
Überprüfung der Besteuerung von Einkünften aus treuhänderischer Tätigkeit eines Rechtsanwalts
1. Soweit der Bundesfinanzhof die Treuhandtätigkeit des Beschwerdeführers nicht als eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 3EStG genannten Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Mitglied eines Aufsichtsrats ähnliche Tätigkeit beurteilt, beruht die Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 3EStG auf Überlegungen, die eine sachgerechte Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ermöglichen.2. Es liegt auch keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12GG vor. Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen. Die finanzielle Belastung mit Gewerbesteuer, die mit der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb verbunden ist, schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflußt sie deren Inhalt. Der Schutzbereich des Art. 12GG ist daher nicht berührt.