BVerfG - Beschluß vom 12.08.1991
1 BvR 1550/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2119
HFR 1992, 22
Information StW 1991, 576
StE 1991, 330
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen X 760/86
BFH, vom 26.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 58/89

Überprüfung der steuerlichen Einstufung eine zu Wohnzwecken eines Gesellschaftsers dienenden Grundstücks

BVerfG, Beschluß vom 12.08.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1550/89

DRsp Nr. 2005/15699

Überprüfung der steuerlichen Einstufung eine zu Wohnzwecken eines Gesellschaftsers dienenden Grundstücks

Ist ein Grundstück auf Dauer dazu bestimmt, eigenen Wohnzwecken eines Gesellschafters zu dienen, ist die fachgerichtliche Auffassung, daß es sowohl notwendiges Privatvermögen darstellt und daß es zwar handelsrechtlich zum Gesellschaftsvermögen gehört, steuerrechtlich jedoch nicht im Rahmen der Steuerbilanz als Betriebsvermögen aktiviert werden darf, als auch die Folgerung daraus, daß die Ausbuchung des zu Unrecht bilanzierten, privat genutzten Grundstücks die Kapitalkonten aller Gesellschafter anteilsgemäß erfaßt, weil nur so der zu Unrecht entstandene buchmäßige Anschein der Zugehörigkeit dieses Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen beseitigt wird, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen lassen eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführer nicht erkennen.