Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Beschwerdewert: 19.038,53 €
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 6. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011, beim Kammergericht eingegangen am 7. Juni 2011, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar den Vermerk "vorab per Fax" enthalte, ein solches jedoch nicht eingegangen sei.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|