BGH - Beschluss vom 12.06.2012
VI ZB 54/11
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
DB 2012, 2569
MDR 2012, 989
NJW-RR 2012, 1267
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 317/08
KG Berlin, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 142/11

Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zur Sicherung der Zustellung bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen VI ZB 54/11

DRsp Nr. 2012/14096

Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zur Sicherung der Zustellung bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Beschwerdewert: 19.038,53 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 6. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011, beim Kammergericht eingegangen am 7. Juni 2011, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar den Vermerk "vorab per Fax" enthalte, ein solches jedoch nicht eingegangen sei.