BFH - Beschluss vom 18.11.2005
II B 169/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 583
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1163/03

Überraschungsentscheidung; Hinweispflicht des Gerichts

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen II B 169/04

DRsp Nr. 2006/336

Überraschungsentscheidung; Hinweispflicht des Gerichts

1. Das Gericht hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles abhängig.2. Die vorgeschriebene Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten verpflichtet das Gericht nicht, bereits in der mündlichen Verhandlung zu erkennen zu geben, wie es die einzelnen Tatsachen und Indizien werten und gewichten wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein holländischer Staatsangehöriger, kam 1970 aus beruflichen Gründen nach Deutschland und wohnte ab Dezember 1982 mit seiner Familie in einem von der damaligen Ehefrau (E) erworbenen Haus in X. Nach Trennung der Eheleute gingen E und die beiden Kinder wenige Jahre später in die Niederlande zurück. Im Dezember 1993 heiratete der Kläger seine langjährige Freundin (F), die in X eine Boutique betrieb und seit November 1988 mit Wohnung in dem oben genannten Haus gemeldet ist. Das Haus wurde ihr 1992 übertragen, nachdem ihr und dem Kläger schon vorher ein Wohnrecht eingeräumt worden war. Dieses Wohnrecht bestand für den Kläger auf Lebenszeit fort.