BFH - Beschluss vom 28.02.2024
VIII B 44/22
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 165;
Fundstellen:
NWB 2024, 898
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8047/19

Überraschungsentscheidung im Rahmen der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA); Einnahmen aus Kapitalvermögen aufgrund einer vGA

BFH, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen VIII B 44/22

DRsp Nr. 2024/3609

Überraschungsentscheidung im Rahmen der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA); Einnahmen aus Kapitalvermögen aufgrund einer vGA

NV: Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Finanzgericht eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht auf die im bisherigen Verfahren allein erörterte Frage stützt, ob die Umbuchung von Verrechnungssalden auf ein Darlehenskonto die Annahme eines Rückzahlungsverzichts der Gesellschaft rechtfertigt, sondern ohne vorherigen Hinweis darauf abstellt, dass die Absicht zur Rückzahlung der empfangenen Beträge beim Empfänger von Anfang an gefehlt habe, so dass eine vGA auch in den einzelnen Auszahlungsvorgängen zu sehen sei.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.03.2022 - 8 K 8047/19 in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 94; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 165;

Gründe

I.