BFH - Beschluss vom 22.11.2005
IX B 69/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 754
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3037/02

Überschusseinkünfte - Datenabgleich mit Vorjahren

BFH, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen IX B 69/05

DRsp Nr. 2006/2073

Überschusseinkünfte - Datenabgleich mit Vorjahren

Bei Dauersachverhalten ist es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob auch bei Überschusseinkünften im Rahmen der Erstellung der Jahressteuererklärung an steuerlich bedeutsame Vorgänge der/des Vorjahre/s im Wege des Datenabgleichs anzuknüpfen ist, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erstellenden Jahressteuererklärung zu bewirken.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) --insoweit kann dahinstehen, ob die Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht-- und die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind nicht gegeben.