Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage dagegen, dass das beklagte Finanzamt (FA) die erklärten Verluste aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gekürzt bzw. außer Ansatz gelassen hat. Nach Ansicht des FA fehlt den Kläger die Einkunftserzielungsabsicht.
Der Kläger und die Klägerin sind Eheleute. Die Kläger erzielen als Angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit befassen sich die Kläger seit Jahren mit der Vermietung verschiedener Immobilien. Mit Ausnahme der Ferienwohnung sind bzw. waren die insgesamt sieben Objekte dauervermietet. Drei der im Laufe der Jahre (z.T. durch Erbfolge) erworbenen Objekte haben die Kläger wieder veräußert. Es handelt sich dabei um eine Wohnung in A (Veräußerung am 29. Februar 1992), die Wohnung in B. (Anschaffung Ende 1984; Veräußerung am 1. Mai 1991) und die Ferienwohnung (Anschaffung 1984; Veräußerung 1998).
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