BFH - Beschluss vom 29.12.2010
IV B 50/10
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1403/09

Übertragung der routinemäßigen Berechnung und Kontrolle einer gängigen Frist auf eine zuverlässige Bürokraft mit Ausnahme der gebotenen Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung einer beabsichtigten Prozesshandlung

BFH, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen IV B 50/10

DRsp Nr. 2011/2350

Übertragung der routinemäßigen Berechnung und Kontrolle einer gängigen Frist auf eine zuverlässige Bürokraft mit Ausnahme der gebotenen Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung einer beabsichtigten Prozesshandlung

1. NV: Der Prozessbevollmächtigte ist zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Ablaufs der Beschwerdefrist verpflichtet. 2. NV: Der Prozessbevollmächtigte muss sich bei erfolgter Zustellung gegen Postzustellungsurkunde für die Berechnung der Beschwerdefrist an dem auf dem Umschlag vermerkten Tag der Zustellung orientieren. Zu diesem Zweck ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk zwingend aufzubewahren.

Obwohl der Prozessbevollmächtigte die routinemäßige Berechnung und Kontrolle gängiger Fristen zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, hat er die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu überprüfen, so dass ein Fristversäumnis bei Unterlassen einer solchen Überprüfung auf seinem Verschulden beruht, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dann nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.