BFH vom 18.05.1995
IV R 126/92

Übertragung von Gesellschaftsanteilen

BFH, vom 18.05.1995 - Aktenzeichen IV R 126/92

DRsp Nr. 1997/8374

Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Gesellschaftern einer GbR, die ein Gebäude an die Gesellschafter zur Ausübung ihrer gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltspraxis vermietet, sind die an ihr Ehefrauen übertragenen Gesellschaftsanteile nicht allein deshalb weiterhin zuzurechnen, weil sie unwiderruflich zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Ehefrauen bevollmächtigt worden sind.

Für die Praxis:

Trotz der unwiderruflichen Bevollmächtigung zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte waren die Ehemänner im Streitfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, da der Gesellschaftsanteil nach Substanz und Ertrag ungeachtet der Vollmachterteilung den Ehefrauen zustand, wie sich bei einer Auflösung der Gesellschaft bzw. einer einvernehmlichen Veräußerung der Gesellschaftsanteile gezeigt hätte.