Trotz der unwiderruflichen Bevollmächtigung zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte waren die Ehemänner im Streitfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, da der Gesellschaftsanteil nach Substanz und Ertrag ungeachtet der Vollmachterteilung den Ehefrauen zustand, wie sich bei einer Auflösung der Gesellschaft bzw. einer einvernehmlichen Veräußerung der Gesellschaftsanteile gezeigt hätte.
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