FG Hessen - Urteil vom 19.11.2013
1 K 3364/10
Normen:
ErbStG (1997) § 10 Abs. 6 S. 5; ErbStG (1997) § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1; ErbStG (1997) § 13a Abs. 5 Nr. 4;
Fundstellen:
ZEV 2014, 566

Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteilsberechtigten zum Ausgleich des Zugewinnanspruchs als schädliche Verwendung i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG

FG Hessen, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 1 K 3364/10

DRsp Nr. 2014/11423

Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteilsberechtigten zum Ausgleich des Zugewinnanspruchs als schädliche Verwendung i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG

1. Eine schädliche (entgeltliche) Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Sinne des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 4 ErbStG liegt vor, wenn Gesellschaftsanteile zur Erfüllung des Anspruchs einer Pflichtteilsberechtigen auf Zugewinnausgleich übertragen werden. 2. Eine erbschaftsteuerrechtlich abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit (Pflichtteilsanspruch) ist auch dann gegeben, wenn der Pflichtteilsanspruch mit Ausschlagung der Erbschaft entsteht. 3. Gehören zum Nachlassvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreit sind, ist der abzugsfähigen Pflichtteilsanspruchs verhältnismäßig zu kürzen (§ 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG). Zur Kürzungsberechnung.

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Pflichtteilsberechtigten zum Ausgleich des Zugewinnanspruchs ist eine schädliche Verwendung i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG. Sie stellt steuerrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft in Form einer Veräußerung i.S.d. § 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 und Nr. 4 ErbStG dar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG (1997) § 10 Abs. 6 S. 5; ErbStG (1997) § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1; (1997) § Abs. Nr. ;