BFH - Urteil vom 12.12.2023
IX R 15/23
Normen:
EStG § 17; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4; EStG § 17 Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 5; EStG § 17 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 5 S. 3; AO § 38;
Fundstellen:
BB 2024, 789
StX 2024, 212
StuB 2024, 320
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1617/19

Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich auf den Erwerber; Aufteilung der Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in eine entgeltliche Anteilsübertragung und eine unentgeltliche Anteilsübertragung

BFH, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen IX R 15/23

DRsp Nr. 2024/4520

Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich auf den Erwerber; Aufteilung der Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in eine entgeltliche Anteilsübertragung und eine unentgeltliche Anteilsübertragung

1. NV: Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich auf den Erwerber übertragen, ist die Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in eine entgeltliche Anteilsübertragung (Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und eine unentgeltliche Anteilsübertragung (im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 5 EStG) aufzuteilen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11). 2. NV: Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den auf den entgeltlichen Teil entfallenden Anschaffungskosten der Anteile.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.03.2023 - 2 K 1617/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;