LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2023
7 Sa 770/22
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 17; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 627/22

Übertragung von Informationspflichten auf GleichstellungsbeauftragtenRechtsfehlerhafte Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten im KündigungsschutzverfahrenUmwandlung der Informationsbringschuld zur InformationsholschuldKeine Sicherung des Rückholrechtes durch GleichstellungsbeauftragtenNachholung der Beteilung des Gleichstellungsbeauftragten im Kündigungsrechtsstreit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 770/22

DRsp Nr. 2023/11599

Übertragung von Informationspflichten auf Gleichstellungsbeauftragten Rechtsfehlerhafte Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten im Kündigungsschutzverfahren Umwandlung der Informationsbringschuld zur Informationsholschuld Keine Sicherung des Rückholrechtes durch Gleichstellungsbeauftragten Nachholung der Beteilung des Gleichstellungsbeauftragten im Kündigungsrechtsstreit

§ 18 Abs. 6 LGG NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Eine Vereinbarung i.S.d. § 18 Abs. 6 LGG NRW, die vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragte jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen kann, begründet ein Rückholrecht, muss keine Sicherung dieses Rückholrechtes beinhalten. Durch die Vereinbarung wird die eigentlich der Behörde obliegende Informationspflicht der Gleichstellungsbeauftragten auf die Gleichstellungsbeauftragte übertragen. Die Informationsbringschuld wird zu einer Informationsholschuld.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.10.2022 - 4 Ca 627/22 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 17; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfristung des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsverhältnisses.

1. 2. 1. 2.