FG Hessen - Urteil vom 02.12.2021
4 K 130/20
Normen:
UmwStG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IStR 2022, 616

Übertragungswert für steuerliche Schlussbilanz bei grenzüberschreitender Verschmelzung einer inländischen Holdinggesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 4 K 130/20

DRsp Nr. 2022/3537

Übertragungswert für steuerliche Schlussbilanz bei grenzüberschreitender Verschmelzung einer inländischen Holdinggesellschaft

1. Bei der Verschmelzung entspricht der Wert einer nicht operativ tätigen Holdiggesellschaft der Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaft.2. Ein sich bei der Ertragswertermittlung einer reinen Holdinggesellschaft über die Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaften hinaus ergebender negativer Wert ist nicht als negativer Geschäfts- oder Firmenwert bei der Wertermittlung der Holdinggesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung zu berücksichtigten.3. Aufwendungen für die Verwaltung von Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften, die zu einem negativen Ertragswert führen, sind als Kosten auf der Gesellschafterebene bei der Wertermittlung einer Holdinggesellschaft nicht berücksichtigungsfähig.4. Eine Holdinggesellschaft ist nicht operativ tätig, wenn sie ohne am Markt tätig zu sein nur Aufgaben für die Beteiligungsgesellschaften wahrnimmt und darüber hinaus keine eigene Wertschöpfung erbringt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übertragungswertes bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung einer inländischen Holdinggesellschaft.