Streitig ist, ob dem Kläger ein Rückforderungsanspruch wegen zuviel entrichteter pauschaler Lohnsteuer zusteht.
Der Kläger betreibt im Einzelunternehmen den Handel und die Reparatur von Kraftfahrzeugen. Seine Ehefrau ist bei ihm auf Grund eines steuerlich anerkannten Dienstverhältnisses beschäftigt. Für sie hatte der Kläger zum 1. April 1987 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung im Sinne des § 4 b EStG abgeschlossen, deren Beiträge (im Streitjahr 1996: 3.408,00 DM) er nach § 40 b EStG mit 20 v.H. pauschallohnversteuerte und für die er den Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 4 EStG) in Anspruch nahm.
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