Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 500.000 €.
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