BGH - Beschluss vom 19.09.2017
VI ZB 40/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 119
MDR 2017, 1380
MDR 2018, 13
NJW 2018, 1407
NJW-RR 2018, 58
VersR 2018, 119
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 591/14
OLG Bamberg, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 82/16

Überwachungspflicht des Rechtsanwalts betreffend die vorgelegten Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift; Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch nach Berechnung der Berufungsbegründungsfrist; Erforderliche Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle; Geltendmachung einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Schadenersatzbegehren wegen ärztlicher Behandlungsfehler

BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen VI ZB 40/16

DRsp Nr. 2017/15464

Überwachungspflicht des Rechtsanwalts betreffend die vorgelegten Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift; Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch nach Berechnung der Berufungsbegründungsfrist; Erforderliche Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle; Geltendmachung einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Schadenersatzbegehren wegen ärztlicher Behandlungsfehler

Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf (Beibehaltung von BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 500.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.