Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer das Landgerichts Berlin vom 25. August 2020 an das Kammergericht abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die weitere Beschwerde an das Kammergericht statt. Die Rechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzudeuten und an das Kammergericht abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 -
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|