BGH - Beschluss vom 19.01.2021
II ZB 31/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 99/20
LG Berlin, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 7/20

Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde und Abgabe an das Kammergericht

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen II ZB 31/20

DRsp Nr. 2021/2655

Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde und Abgabe an das Kammergericht

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer das Landgerichts Berlin vom 25. August 2020 an das Kammergericht abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die weitere Beschwerde an das Kammergericht statt. Die Rechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzudeuten und an das Kammergericht abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 11).