BGH - Urteil vom 06.12.2000
XII ZR 219/98
Normen:
BGB § 140 ; UmwG § 123 Abs. 3 ; ZPO § 66 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 385
NJW 2001, 1217
ZIP 2001, 305
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

BGH, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen XII ZR 219/98

DRsp Nr. 2000/10522

Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

»Zur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in der irrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG - Partei geworden, in einen Beitritt als Nebenintervenient verbunden mit dem Einlegen des Rechtsmittels in dieser Eigenschaft.«

Normenkette:

BGB § 140 ; UmwG § 123 Abs. 3 ; ZPO § 66 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Geschäftsführer der Klägerin überließ der Klägerin ein ihm gehörendes Grundstück zur Nutzung, auf dem die Klägerin mehrere Betriebs- und Bürogebäude errichtete. Im Jahre 1984 mietete die beklagte T. B. AG einen Teil der Gewerberäume an. Der Mietvertrag wurde auf Vermieterseite von dem Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben, die Parteien streiten aber darüber, ob er persönlich oder die Klägerin Vertragspartner der T. B. AG geworden ist.