BFH - Beschluss vom 25.11.2011
III B 179/10
Normen:
FGO § 47; FGO § 56 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1456
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 381/07

Umdeutung eines wiederholten Widerspruchs gegen die Kindergeldfestsetzung in eine finanzgerichtliche Klage

BFH, Beschluss vom 25.11.2011 - Aktenzeichen III B 179/10

DRsp Nr. 2012/15677

Umdeutung eines wiederholten Widerspruchs gegen die Kindergeldfestsetzung in eine finanzgerichtliche Klage

1. NV: Ist auf einer Einspruchsentscheidung und einem Hinweisschreiben der Zeitpunkt der Zeichnung durch den Sachbearbeiter, nicht aber die Aufgabe zur Post vermerkt, so kann das FG unterstellen, dass beide einige Tage nach der Zeichnung zur Post gegeben wurden, wenn keine Hinweise für einen außergewöhnlichen Verlauf sprechen (z.B. ein zwischenzeitliches Verlegen der Schreiben) und in der Klageschrift kein verzögerter Zugang behauptet wird. 2. NV: Ein Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung ist nicht in eine Klage umzudeuten, wenn mit ihm nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird.

Wird gegen die Widerspruchsentscheidung der Familienkasse erneut Widerspruch eingelegt, so kommt eine Umdeutung in eine Klage zum Finanzgericht nur in Betracht, wenn erkennbar ist, dass um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird.

Normenkette:

FGO § 47; FGO § 56 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre im Februar 1986 geborene Tochter, die Ende März 2005 eine im November 2004 begonnene Einstiegsqualifizierungsmaßnahme abgebrochen hatte.